Fälle aus der Rechtsprechung des Sozialgerichts Konstanz des Jahres 2013

Datum: 20.02.2014

Kurzbeschreibung: Auf dem heutigen Jahrespressegespräch wurde wieder interessante Fälle aus der Rechtsprechung des Sozialgerichts Konstanz des Jahres 2013 vorgestellt:

1. Grundsicherung für Arbeitssuchende („Hartz IV“)

Fordern und Fördern

Der 1968 geborene Kläger aus Konstanz bezieht seit Jahren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Das Jobcenter wollte mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, nach dem ihm verschiedene Förderungsmöglichkeiten gewährt werden sollten und er sich im Gegenzug verpflichtet, jeweils acht Bewerbungen in zwei Monaten vorzunehmen und nachzuweisen. Der Kläger weigerte sich. Gegen die sodann durch Bescheid erlassene Eingliederungsvereinbarung wandte der Kläger ein, ihm werde ein Zwangsvertrag „aufoktroyiert“. Dieser verletzte ihn in seinen Grundrechten, denn Art. 2 Grundgesetz garantiere die Vertragsfreiheit. Der Schutz der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gegen Willensbeugung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel sei zudem strafbewehrt. Mit diesem Vorbringen blieb er auch im gerichtlichen Verfahren erfolglos. Die staatliche Leistungen von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung der Lebensgrundlage abhängig gemacht werden, so entschied das Sozialgericht, sei verfassungsrechtlich unbedenklich (Az. S 11 AS 2148/13).

Keine Heizgeräte bei warmen Füßen

Die Antragstellerin lebt in Konstanz und bezieht Arbeitslosengeld II. Mitte Oktober 2013 beantragte sie die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung zweier Infrarotheizgeräte, da die vorhandenen Heizquellen zum Beheizen der ganzen Wohnung nicht ausreichen würden. Nachdem das Jobcenter Konstanz den Antrag abgelehnt hatte, verfolgte die Antragstellerin ihr Anliegen beim Sozialgericht Konstanz mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz weiter. Das Jobcenter Konstanz veranlasste daraufhin entsprechende Ermittlungen durch seinen Außendienst. Dieser stellte bei seinem Hausbesuch Ende November 2013 fest, dass die Wohnung gut temperiert war und die Antragstellerin dementsprechend auch barfuß in der Wohnung herumlief und nur dünne Bekleidung trug - und das sogar, obwohl die vorhandenen Heizquellen noch nicht mal in Betrieb waren. Im Hinblick auf dieses Ermittlungsergebnis lehnte das Sozialgericht Konstanz den Eilantrag schließlich ab (Az. S 5 AS 2939/13 ER).

Melden ohne Reden reicht nicht aus

Der 1955 geborene wohnsitzlose Antragsteller lebt in einem Kfz, das er auf wechselnden öffentlichen Stellplätzen im Landkreis Bodenseekreis abstellt. Das zuständige Jobcenter lud den Antragsteller zu einem Gespräch über die Planung der weiteren Vorgehensweise und die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen ein. Es wies zugleich auf eine drohende Absenkung der Leistungen hin, sofern der Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werde. Der Antragsteller erschien zwar pünktlich zu dem Termin, blieb allerdings an der Türe seines persönlichen Ansprechpartners stehen und weigerte sich, mit diesem ein Gespräch zu führen. Daraufhin senkte das Jobcenter das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für 3 Monate um 10% der maßgebenden Regelleistung (monatlich 38,20 €) ab. In dem anschließenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht machte der Antragsteller geltend, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, jedoch Gespräche im Hinblick auf eine etwaige Arbeitsvermittlung nichts bringen würden. Das sah das Gericht anders: Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt den Zweck der Meldeaufforderung nicht, ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt mithin eine Meldepflichtverletzung dar (Az. S 9 AS 1111/13 ER).

Unterschrift unter Urteil muss nicht leserlich sein

Das Jobcenter lehnte es ab, dem 1952 geborenen Kläger aus Singen Grundsicherungsleistungen zu gewähren, da diese Unterlagen zu seiner Hilfebedürftigkeit nicht vorgelegt hatte. Nach Vorlage der Unterlagen im gerichtlichen Eilverfahren, verpflichtete das Sozialgericht das Jobcenter, vorläufig Leistungen zu erbringen. Es lehnte aber zugleich den Prozesskostenhilfeantrag wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg blieb erfolglos. Der Kläger klagte nun auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des Sozialgerichts, da der an ihn gesandte Beschluss nicht mit einer gültigen Unterschrift des Richters versehen sei. Damit hatte er keinen Erfolg. Das Gericht sah es im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ausreichend an, dass das in den Gerichtsakten befindliche Exemplar eine Unterschrift des Richters trägt. Diese muss nicht lesbar, sondern lediglich ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (Az. S 11 AS 527/13). Die vom Kläger eingelegte Berufung wurde vom LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen.

Unklarheiten bei Übernahme von Schülerbeförderungskosten

Aufwendungen für die Schülerbeförderung können sowohl bei Berechtigten nach dem SGB II wie für Kinder von Kinderzuschlagsberechtigten (§ 6a BKGG) berücksichtigt werden. Dabei zeigte sich in mehreren Klageverfahren vor dem Sozialgericht Abweichungen der zugrundliegenden Gesetze, deren Sachgründe zunächst nicht einfach nachvollziehen sind. Viele Streitfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt. Eher ein formales Problem stellt es dar, ob die Eltern oder das Kind (vor Gericht vertreten durch die Eltern) anspruchsberechtigt sind. Die Höhe etwaiger Eigenanteile, insbesondere wenn ein Monatsticket auch für private Zwecke bzw. in der Freizeit genutzt werden kann, bot ebenfalls Anlass für Streit. Ob der Anspruch besteht, erfordert grundsätzlich eine Einzelfallprüfung. Dass Kinder nicht schon dann auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, wenn sie ansonsten etwas eher aufstehen müssten, war nicht allen Klägern klar. Die Verfahren endeten letztlich mit einem Vergleich bzw. einer Klagerücknahme.

2. gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Krankengeldanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die 1975 geborene Klägerin aus Ravensburg arbeitete in der Küche und im Service eines Restaurants. Wegen Kniebeschwerden wurde sie durch den behandelnden Arzt ab Ende Juli krankgeschrieben. Das Arbeitsverhältnis endete Mitte Oktober, noch innerhalb der Krankheitszeit. Die Krankenkasse teilte der Klägerin daraufhin mit, dass Krankengeld nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt werde, da sie danach wieder eine andere leichte Tätigkeit ausüben könne. Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin teilweise Erfolg. Auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestand nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf Krankengeld. Denn Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit bleibt auch dann die letzte Tätigkeit, wenn diese während des Bezuges von Krankengeld endet. Die Krankenkasse kann einen Versicherten nicht auf eine andere Art von Tätigkeit und somit auf den Bezug von Arbeitslosengeld verweisen. Der Anspruch endete aber hier im Dezember, da sich dort in den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eine Lücke fand. Die Klägerin hatte versäumt, die Arbeitsunfähigkeit lückenlos durch einen Arzt feststellen zu lassen. Es ist aber grundsätzlich erforderlich, spätestens am letzten Tag der Krankschreibung einen Arzt aufzusuchen, sich eine neue Bescheinigung ausstellen zu lassen und diese innerhalb einer Woche selbst der Krankenkasse vorzulegen. Nach einer Lücke besteht meistens nur noch eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld. (Az. S 2 KR 1144/10).

Krankenkasse muss Implantate nur ausnahmsweise bezahlen

Die Klägerin, eine junge Frau aus Friedrichshafen, litt bereits im Alter von drei Monaten an einer Krebserkrankung - einem diffus metastasierten Neuroblastom, welches mit Zytostatika behandelt wurde. Dadurch kam es u.a. zu einer Nichtanlage von fünf Zähnen im Oberkiefer. Die Krankenkasse, die eine Implantatversorgung im Unterkiefer gewährt hatte, lehnte die gleichfalls beantragte Versorgung mit Implantaten im Oberkiefer ab. Ihre hiergegen erhobene Klage nahm die Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis des Sozialgerichts wieder zurück. Eine Implantatversorgung darf von der Krankenkasse nur in besonders schweren, gesetzlich geregelten Fällen gewährt werden. Die hier in Frage kommende Fallgruppe („generalisierte genetische Nichtanlage der Mehrzahl der Zähne je Kiefer“) lag auch nach Ansicht des Sozialgerichts schon deswegen nicht vor, da nicht mehr als die Hälfte der Zähne des Oberkiefers fehlten.

3. gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

Von einem Gerüstbauunternehmen eingesetzte Subunternehmer waren sozialversicherungspflichtige Beschäftigte

Ein Gerüstbauunternehmer aus dem Landkreis Ravensburg hatte in den Jahren 2006 und 2007 für den Auf- und Abbau seiner Gerüste mehrere Personen als Subunternehmer beauftragt. Sozialversicherungsbeiträge führte er für diese nicht ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung forderte die zuständige Deutsche Rentenversicherung Bund vom Gerüstbauunternehmer für die Subunternehmer knapp 54.000 € an Sozialversicherungsbeiträgen nach. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Konstanz blieb ohne Erfolg. Das Sozialgericht urteilte, dass die Subunternehmer abhängig Beschäftigte gewesen und für sie daher Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen seien. Sie hätten im Wesentlichen eine fremdbestimmte Arbeit leisten müssen und ihnen seien keine unternehmerische Freiheiten verblieben. Dies gelte insbesondere deswegen, weil den Subunternehmern alle Gerüstteile und der dazugehörige Transport-LKW vom Gerüstbauunternehmer zur Verfügung gestellt worden seien. Gegen das Urteil ist eine Berufung am LSG Baden-Württemberg anhängig. Das parallele Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ist ebenfalls noch nicht abgeschlossen (Az. S 8 R 1754/12).

Versorgungsehe und Lebenspartnerschaft

Die im Jahr 1962 geborene Klägerin aus dem Landkreis Ravensburg ging im Juni 2012 die eingetragene Lebenspartnerschaft mit der 1958 geborenen und im September 2012 an Darmkrebs verstorbenen Versicherten ein. Den Antrag der Klägerin auf Hinterbliebenenrente lehnte der Rentenversicherungsträger wegen Vorliegens einer „Versorgungsehe“ ab. Die Lebenspartnerschaft habe weniger als ein Jahr gedauert und zum Zeitpunkt des Eingehens der Lebenspartnerschaft sei bereits klar gewesen, dass die Krankheit der Versicherten tödlich verlaufen würde. Im Gerichtsverfahren wurde geklärt, dass der Entschluss, die Lebenspartnerschaft zu begründen, bereits konkret gefasst war, bevor die Erkrankung diagnostiziert und insbesondere die Metastasen festgestellt worden waren. Außerdem beruhte der Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2012 wesentlich darauf, dass erst ab diesem Jahr die Lebenspartnerschaft vor dem örtlichen Standesamt eingetragen werden konnte. Zuvor wäre die Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Landratsamt erfolgt. Die Beklagte anerkannte daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Anspruch auf Witwenrente.

4. Sozialhilfe (SGB XII)

Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Aufnahme in einer Arbeits- und Wohnungsloseneinrichtung „Dornahof“ (Ravensburg)?

Der 1961 geborene Kläger war Alkoholiker und ist nach zahlreichen Behandlungen in einschlägigen Fachkliniken „trocken“. Er hatte eine befristete, von der Agentur für Arbeit geförderte Arbeitsstelle in der Gärtnerei des Dornahofes. Anfang 2009 wurde er zunehmend depressiver, vernachlässigte seine Wohnung, kam schließlich auch nicht mehr zur Arbeit und musste im ZfP Weissenau behandelt werden. Nachdem sein Mietverhältnis gekündigt und auch noch das Arbeitsverhältnis nicht mehr verlängert wurde, wandte sich der Kläger an den Dornahof und wurde dort stationär aufgenommen. Den noch am selben Tage gestellt Sozialhilfeantrag lehnte das Landratsamt - Kreissozialamt - Ravensburg ab, weil die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ für den Kläger weder erforderlich noch geeignet sei. Vielmehr sei seine Depression vorrangig medizinisch zu Lasten der Krankenkasse zu behandeln und zur Sicherung der Wohnung genüge eine ambulante Betreuungsform, eventuell verbunden mit einer Haushaltshilfe. In nachfolgenden Klageverfahren wurden der Kläger selbst und sein Betreuer auf dem Dornahof angehört. Die objektive Einschätzung des Hilfebedarfes erschien im Hinblick auf die inzwischen abgelaufene Zeit und die letztlich unwiederholbare Situation schwierig. Nach Ansicht des Gerichts hatte es der beratungspflichtige Beklagte als Sozialhilfeträger allerdings - seinen Angaben zufolge aus Personalmangel - unterlassen, dem zweifellos damals dem Grunde nach hilfebedürftigen Kläger konkrete Alternativen anzubieten. Letztlich einigten sich die Beteiligten auf einen Vergleich. Danach übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten für tatsächlich erbrachte Hilfe, ohne dass ein konkreter Leistungstyp nach dem Rahmenvertrag als notwendig festgeschrieben wird und ohne die nach diesem Vertrag vorgesehene nachgehende Leistung („Fortzahlung“) während des anschließenden Krankenhausaufenthalts.

5. Recht der schwerbehinderten Menschen

Kein Behindertenparkplatz, wenn noch in der Lage, dreimal wöchentlich den Wochenmarkt zu aufzusuchen

Ein 70-jähriger Schwerbehinderter aus dem Kreis Sigmaringen leidet an Schmerzen in den Sprunggelenken, den Knien und den Hüftgelenken. Er beantragte bei dem Landratsamt - Versorgungsamt - den Eintrag des Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) in seinen Schwerbehindertenausweis. Dieser ist Voraussetzung dafür, dass ein Behinderter einen Behindertenparkplatz benutzen darf. Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger trotz seiner Schmerzen und mit Hilfe von Gehstöcken noch in der Lage war, regelmäßig alleine den Wochenmarkt - mit Pausen - aufzusuchen und in den umliegenden Geschäften seine Einkäufe zu tätigen. Es war daher der Auffassung, dass der Kläger zwar erheblich, aber nicht außergewöhnlich in seiner Gehfähigkeit beeinträchtigt ist, da er sich noch regelmäßig den Besuch des Wochenmarktes und der umliegenden Geschäfte zumutet (Az. S 1SB 2834/11).

6. Soziales Entschädigungsrecht

Keine Opferentschädigung für Ausländer ohne Duldung

Der in Ravensburg wohnende Kläger gab an, 1975 geboren zu sein, stammt wahrscheinlich aus Nordafrika und ist ungeklärter Nationalität. Seit 2004 ist seine Abschiebung ausgesetzt und er hielt sich in der Bundesrepublik auf der Basis von Duldungen auf. Im Juli 2012 stellte er einen Antrag nach dem Gesetz zur Entschädigung von Opfern von Straftaten (OEG). Er gab an, im Januar 2012 in Stuttgart beraubt worden zu sein. Er verlor bei dem Vorfall sein rechtes Auge. Geschützt vom OEG werden auch Ausländer, wenn sie sich rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten oder mindestens über eine gültige Duldung verfügten. Das beklagte Land lehnte den Antrag ab, da der Kläger während des angeblichen Vorfalls untergetaucht und seine Duldung erloschen gewesen sei. Das Sozialgericht gab dem Recht. Maßgeblich war jedoch nicht das Untertauchen des Klägers als solches, sondern der Umstand, dass er seine bereits zuvor abgelaufene Duldung nicht hatte verlängern lassen (Az. S 6 VG 929/13).

 

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